Wie steht der Gesetzgeber zu Kryptowährungen?

Gesetzliche Regularien zu Kryptowährungen sind in vielen Ländern noch nicht vorhanden, weshalb einige Staaten Kryptowährungen je nach Funktion als Rohstoff oder Aktie einstufen. Manche Unternehmen im Blockchainsektor sind aufgrund mangelnder Rechtssicherheit bereits in Länder mit fortschrittlicher Gesetzgebung wie Liechtenstein abgewandert, das als erste Nation ein „Blockchain-Gesetz“ als Gesetz über Token und VT-Dienstleister (TVTG) auf den Weg gebracht hat, welches Privatpersonen und Dienstanbietern klare Rechte und Pflichten auferlegt.

In den USA hat man in der Vergangenheit versucht, die behördliche Zuständigkeit für Kryptowerte zu klären wie mit dem Crypto-Currency Act of 2020:

Die im US Crypto-Currency Act of 2020 vorgeschlagene Zuordnung von Kryptowerten

Der Vorschlag fand im Kongress jedoch keine Zustimmung und so streiten CFTC, SEC und FinCEN weiterhin über die Zuständigkeit in den USA. Darüber hinaus hat das staatliche Office of the Comptroller of the Currency (OCC), Teil der US-amerikanischen Finanzaufsicht, (unabhängige) Netzwerke und Blockchains zu einer validen Werttransfermethode einschließlich der Nutzung (privater) Stablecoins erklärt. In ihrer Pressemeldung vom 04.01.2021 gab die Behörde sogar unterschwellig Versäumnisse bei einer modernen Kommunikationsweise des Bankensektors zu und beruft sich auf „our innovation sector to deliver real-time payments technologies“.

Auch in Deutschland hat der Gesetzgeber reagiert. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Bundesgesetzblatt Teil I 2019 Nr. 50 vom 19.12.2019, Seite 2602) ist das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung Bestandteil des Kreditwesengesetzes (KWG). Zu den gewerblichen und damit erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen gehört nach § 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG:

die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere (Kryptoverwahrgeschäft)

Auch Banken ist es gestattet, digitale Assets anzubieten und zu verwahren. Kritiker befürchten laut Handelsblatt den Verkauf hochrisikoreicher Anlagen ohne ausreichende Aufklärung. Zu den sogenannten „Kryptowerten“ zählen nicht nur Bitcoin und andere Kryptowährungen, sondern auch tokenisierte Anlageprodukte wie bspw. digitale Wertpapiere oder Security Tokens. Das ist weiter gefasst als die EU-Richtlinie zur Anti-Geldwäsche vorschreibt und zementiert einen Alleingang Deutschlands im sonst noch weitreichend unregulierten Europa.

Auch wenn die Gefahr besteht, dass Start-ups zur Umgehung hoher Auflagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ins EU-Ausland abwandern, so hat der deutsche Gesetzgeber endlich Klarheit bei der Zuständigkeit von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten geschaffen. Unternehmer müssen nun genau prüfen, ob ihre Dienstleistungen einer Erlaubnis der BaFin bedürfen. Der Vorteil ist, dass Deutschland als eines der ersten Länder weltweit Firmen klare Rechte und Pflichten auferlegt, die für Rechtssicherheit und Anlegerschutz sorgen. Die Kehrseite ist, dass Finanzdienstleister im EU-Ausland für Deutschland ebenfalls eine BaFin-Lizenz benötigen, was die innereuropäische Interoperabilität erschwert. Bleibt zu hoffen, dass in Brüssel baldmöglichst ein gemeinsamer Standard für Kryptowerte erarbeitet wird.

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