Wie steht der Gesetzgeber zu Kryptowährungen?

Wie steht der Gesetzgeber zu Kryptowährungen?Gesetzliche Regularien zu Kryptowährungen sind in vielen Ländern noch nicht vorhanden, weshalb einige Staaten Kryptowährungen je nach Funktion als Rohstoff oder Aktie einstufen. Manche Unternehmen im Blockchainsektor sind aufgrund mangelnder Rechtssicherheit bereits in Länder mit fortschrittlicher Gesetzgebung wie Liechtenstein abgewandert, das als erste Nation ein „Blockchain-Gesetz“ als Gesetz über Token und VT-Dienstleister (TVTG) auf den Weg gebracht hat, welches Privatpersonen und Dienstanbietern klare Rechte und Pflichten auferlegt. In den USA hat man in der Vergangenheit versucht, die behördliche Zuständigkeit für Kryptowerte zu klären wie mit dem Crypto-Currency Act of 2020: Der Vorschlag fand im Kongress jedoch keine…

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Digitaler Euro

Digitaler EuroTrotz dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Whitepaper der EUROchain im Dezember 2019 geht die Entwicklung des Digitalen Euro nur schleppend voran. Ziel sei dabei nicht die Abschaffung von Bargeld, sondern eine Alternative zu den bekannten US-Bezahldiensten im EURO-Raum. Physisches Geld (Bargeld) wird sachenrechtlich übertragen und ist interme- diationsfrei, weil dabei kein Dritter mitwirken muss. Deshalb lässt sich eine vollständige Anonymität von Zahlungen ohne jegliche digitale Spuren mit digitalem Geld nicht darstellen. Deutsche Bundesbank, Monatsbrief April 2021 Wie könnte es auch anders sein? Die Bürger sollen nicht über die Blockchain oder Distributed Ledger miteinander interagieren, sondern weiterhin über die an…

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Steuern auf Kryptowährungen in Deutschland

Steuern auf Kryptowährungen in DeutschlandDas Bundesfinanzministerium hat im BMF-Schreiben 2256/00042/064/043 vom 06.03.2025 einige für die Versteuerung bis dato relevanten Einkommensarten mit Kryptowerten behandelt und klargestellt: "Kryptowerte sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter materieller Art, die nach den allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen sind“ (vgl. Randnummer 41) im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Bitcoin & Co. sind somit keine Finanzprodukte im klassischen Sinne von Wertpapieren oder Kapitalanlagen gemäß dem BFH-Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22). Obwohl Kryptowerte umgangssprachlich oft als Kryptowährungen bezeichnet werden, stellen sie laut der BaFin keine Währungen sondern Rechnungseinheiten dar, womit  Einkünfte gemäß § 23 EStG versteuert werden. Currency und Payment Token gemäß der Definition des BMF…

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